Gebundenheitsfrist - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Gebundenheitsfrist

Ist das Widerrufsrecht nach der vierzehntägigen Frist abgelaufen, ist der Antragsteller sechs Wochen an seinen Versicherungsantrag gebunden.


Diese Frist ist zur Antragsprüfung und zur Vorbereitung der Versicherung erforderlich.


Wird gleichzeitig ein Antrag auf Erlaß der Wartezeit aufgrund einer Ärztlichen Untersuchung gestellt, beginnt die Gebundenheitsfrist mit Eingang des Untersuchungsbefundes, spätestens jedoch 14 Tage nach Antragstellung.


siehe

Widerrufsrecht und Widerspruchsrechte



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