Folgebeitrag - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Folgebeitrag

Folgebeitrag ist jede der ersten Beitragsrate folgende Monatsrate, ferner jeder Erhöhungs- oder Mehrbeitrag aufgrund einer Erhöhung des Versicherungsschutzes. Die Fälligkeit des Folgebeitrags wird durch die AVB geregelt. Die Beitragsraten sind danach am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Folgebeitrag vom Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer nach § 39 VVG dem Versicherungsnehmer schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen setzen. Zahlt der Versicherungsnehmer innerhalb dieser Frist nicht, so befindet er sich im "qualifizierten Zahlungsverzug", der Rechtsfolgen nach sich zieht.


siehe

Mahnverfahren



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