Festbeträge - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Festbeträge

Für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel können in der gesetzlichen Krankenversicherung Festbeträge bestimmt werden. Hierzu werden Mittel, die eine gleiche Wirkung haben oder denselben Zweck erfüllen, in sinnvolle Gruppen gefaßt. Für jede Gruppe wird ein bestimmter Betrag (Obergrenze) festgelegt, den die Krankenkasse - abzüglich der Zuzahlung - bezahlt (= Festbetrag). Ein oder mehrere Mittel der jeweiligen Gruppe sind für diesen Preis (Festbetrag) erhältlich. Entscheidet sich der Versicherte - nach fachkundiger Beratung - für ein teureres Mittel, muß er die über den Festbetrag hinausgehenden Kosten selbst tragen.


Mit den Festbeträgen will der Gesetzgeber erreichen, daßdie Versicherten daran interessiert sind, ein preisgünstiges Mittel auszuwählen. Außerdem sollen für die Hersteller und Lieferanten Anreize geschaffen werden, mit ihren Preisen nicht über den Festbetrag hinauszugehen, ein Instrument also, das den bisher häufig fehlenden Preiswettbewerb fördern soll. Dabei sollen die Festbeträge keine "Billigmedizin" einleiten. Sie sollen vielmehr in einer Höhe festgelegt werden, die eine medizinisch ausreichende, zweckmaßige und qualitativ anspruchsvolle Versorgung sicherstellt. Dabei soll die Therapiefreiheit des Arztes völlig unberührt bleiben. Soweit und solange für bestimmte Mittel kein Festbetrag bestimmt worden ist, übernimmt die Krankenkasse die vertraglichen bzw. wirtschaftlichen Kosten abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen des Versicherten.


Ein Arzneimittelhersteller hat zwischenzeitlich auf Aufhebung der festgesetzten Festbeträge bei Arzneimitteln geklagt. Die im SGB V zur Festbetragsfestsetzung getroffene Regelung verstoße gegen Verfassungs- und gegen Europarecht. Das Bundessozialgericht hat das entsprechende Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist die in § 35 SGB V den Spitzenverbänden der Krankenkassen eingeräumte Befugnis, für Arzneimittel Festbeträge festzusetzen, mit dem Grundgesetz vereinbar? Festbeträge, die als Herzstück der Gesundheitsreform bezeichnet wurden, sind zur Zeit heftig in der Diskussion.


Auch die PKV kennt teilweise Höchstgrenzen, wobei diese meist weiter gefaßt sind.



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