Ersatzkassen - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Ersatzkassen

Jeder Arbeitnehmer, unabhängig, ob Arbeiter oder Angestellter, kann eine Ersatzkasse wählen. Der Bezirk einer Ersatzkasse kann durch Satzungsregelung auf das Gebiet eines oder mehrerer Länder oder auch auf das gesamte Bundesgebiet erweitert werden. Die entsprechende Satzungsregelung bedarf der Genehmigung der vor der Erweiterung zuständigen Aufsichtsbehörde. Ersatzkassen können sich auch auf Beschluß ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Eine Schließung ist möglich, wenn ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer nicht mehr gesichert wird. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird.


Die gewählte Ersatzkasse ist verpflichtet, jeden Versicherten, der sie gewählt hat, aufzunehmen (Kontrahierungszwang ). Die Mitgliedschaft zur Ersatzkasse wird durch eine entsprechende Beitrittserklärung erlangt. Die Ersatzkasse hat nach der Wahl eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Diese ist unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen.


Die Ersatzkassen versichern insgesamt knapp 18 Millionen Mitglieder zuzüglich der Angehörigen.


Angestellten-Krankenkassen:

  • Barmer Ersatzkasse (BEK)
  • Dt. Angestellten-Krankenkasse (DAK)
  • Hamburg-Münchner Ersatzkasse (HaMü)
  • Hanseatische Ersatzkasse (HEK)
  • Handelskrankenkasse Bremen**
  • Kaufm. Krankenkasse Halle (KKH)
  • Techniker Krankenkasse (TK)

Arbeiter-Ersatzkassen:

  • Braunschweiger Kasse
  • Buchdrucker Krankenkasse* (BUKK)
  • Gärtner-Krankenkasse (GKK)
  • Hamburgische Zimmerer-KK (HZK)
  • KK Eintracht Heusenstamm *** (KEH)
  • Neptun-Ersatzkasse
  • Schwäbisch-Gmünder Ersatzkasse (GEK)

*    Zuständigkeitsbereich: Niedersachsen
**   Zuständigkeitsbereich: Bremen / Niedersachsen
*** Zuständigkeitsbereich: Hessen



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