Bindefrist - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Bindefrist

Damit der Versicherer Zeit hat, den Antrag zu prüfen (Arztrückfragen usw.), wird im Antragsvordruck eine Bindefrist von sechs Wochen vereinbart. Diese Frist bedeutet:

  • Sie gibt dem Versicherer seine Bearbeitungszeit vor, innerhalb der er den Vertrag schließen kann. Nach diesem Zeitraum ist der Antragsteller an seinen Antrag nicht mehr gebunden.
  • Der Antragsteller muss die Sechs-Wochen-Frist in voller Länge gegen sich gelten lassen. Er kann innerhalb der Bindefrist weder beanstanden, dass über den Antrag noch nicht entschieden ist, noch kann er vom Antrag zurücktreten.

In §10 a VAG ist seit 01.07.1994 die Aushändigung einer umfassenden Verbraucherinformation vorgeschrieben. Diese wird entweder dem Antragsteller bei Stellung des Versicherungsantrags ausgehändigt, oder aber erst mit der Zusendung des Versicherungsscheines überlassen. Die Vereinbarung der Bindefrist ist nur noch dann von praktischer Bedeutung, wenn die Verbraucherinformation und die vertragswesentlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen bereits bei der Antragstellung vollständig übergeben werden. In diesem Fall ist der Antragsteller 6 Wochen - ab dem Tag der Antragstellung - an seinen Antrag gebunden.



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