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Berufsanfänger

Nicht krankenversicherungspflichtigen Angestellten ist der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung verwehrt. Ausnahme: Berufsanfänger können sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung (Ausschlussfrist) freiwillig bei einer gesetzlichen Kasse oder Ersatzkasse versichern.



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