Belegarzt - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Belegarzt

In einigen Krankenhäusern oder in einzelnen Abteilungen von Krankenhäusern sind auch Ärzte tätig, die nicht fest angestellt sind. Leistungen werden in diesem Fall von den sogenannten Belegärzten erbracht. Diese sind in der Regel selbst niedergelassen, oftmals als Facharzt tätig, z.B. in den Bereichen Augenheilkunde, HNO, Gynäkologie, Urologie, haben aber über eine vertragliche Regelung mit dem Krankenhaus die Berechtigung, ihre Patienten im Krankenhaus stationär zu behandeln.


Gleichwohl können sie dabei auf die stationären und teilstationären Dienste, Einrichtungen und Mittel zurückgreifen, und z.B. OP-Räume, Personal wie Anästhesisten und OP-Pfleger etc. in Anspruch nehmen.


Da sie keine Vergütung vom Krankenhaus erhalten, sind ihre Leistungen gesondert abzurechnen. Zu den Leistungen des Belegarztes zählen seine persönlichen Leistungen, der Bereitschaftsdienst für seine Belegpatienten, die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des selben Fachgebietes im Krankenhaus und die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlichen Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.



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