Beitragsfälligkeit - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Beitragsfälligkeit

Der Beitrag ist vom Versicherungsnehmer zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres an den Versicherer zu zahlen (§ 8 Abs. 1 AVB KKV/KTV/EPV/PT). In der Pflegepflichtversicherung ist der Beitrag ein Monatsbeitrag, der zu jedem Ersten zu zahlen ist. Ein jährlicher Gesamtbeitrag kann grundsätzlich in monatlichen Beitragsraten - fällig zum Monatsersten - gezahlt werden. Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist spätestens nach Aushändigung des Versicherungsscheines zu zahlen. Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag ist der Gesamtbeitrag bei Beginn des Versicherungsverhältnisses fällig.


Der letzte Beitrag ist in dem Monat zu zahlen, in dem das Versicherungsverhältnis noch besteht.



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