Beitragsanpassung - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Beitragsanpassung

Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden nach dem Äquivalenzprinzip berechnet, das heißt, sie sind so bemessen, dass sie den für die gesamte Vertragsdauer zu erwartenden Versicherungsleistungen entsprechen. Der altersbedingte Ausgabenanstieg wird durch die Alterungsrückstellung berücksichtigt.


Nicht berücksichtigt sind dagegen in der Beitragskalkulation die durch Kostenänderungen im Gesundheitswesen oder durch eine erhöhte "Schadenhäufigkeit" hervorgerufenen Ausgabensteigerungen. Diese Veränderungen sind im voraus nicht zu übersehen und infolgedessen kalkulatorisch auch nicht zu erfassen. Diesem Veränderungsrisiko kann der Versicherer nur durch die Beitragsanpassung Rechnung tragen.


Danach vergleicht der Versicherer zumindest einmal jährlich die kalkulierten Versicherungsleistungen mit den erforderlichen Versicherungsleistungen (§ 8b Abs. 1 AVB KKV/KTV/PT/PPV/EPV). Stellt sich dabei heraus, dass bei dieser Gegenüberstellung die tatsächlichen Werte von den kalkulierten um mehr als 10 % abweichen, werden alle Tarifbeiträge vom Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepaßt. Es können die Tarifbeiträge und/oder Selbstbeteiligungen entsprechend angepaßt werden. Ergibt sich eine Abweichung von lediglich 5 %, kann eine entsprechende Anpassung nach Zustimmung des Treuhänders durchgeführt werden (§ 8b Abs. 1.1 AVB KKV/KTV/PT/PPV/EPV/PSKV).


Von einer Anpassung kann abgesehen werden, wenn der TREUHÄNDER und der Versicherer der Meinung sind, dass die Veränderung nur als vorübergehend anzusehen ist (§ 8b Abs. 2 AVB KKV/KTV/PPV; § 8b Abs. 3 AVB GPV/PT). Bei der Krankheitskosten- und der Krankenhaustagegeld-Versicherung wird im Zuge einer Beitragsanpassung auch ein für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag überprüft und gegebenenfalls angepaßt (§ 8b AVB KKV). Die neuen Beiträge bzw. Selbstbeteiligungen gelten jeweils mit Beginn des zweiten Monats, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt, oder ab dem Zeitpunkt, den der Treuhänder festgelegt hat (§ 8b Abs. 3 AVB KKV/KTV/PPV; § 8b Abs. 4 AVB EPV/PT).


In der Beitragsanpassung drückt sich eine innere Erhöhung des Versicherungsschutzes aus. Deshalb gelten für sie die gleichen Grundsätze wie für eine normale Höherversicherung. Die für die Mehrleistung benötigten zusätzlichen Beitragsteile müssen folglich nach dem aktuellen Alter berechnet werden. Diesem Erfordernis kann durch zwei verschiedene Rechenmethoden Rechnung getragen werden. Bei der einen Rechenart legt man dem neuen Beitrag das zum Zeitpunkt der Anpassung erreichte Alter zugrunde und berücksichtigt die bis dahin zurückgelegte Versicherungszeit durch einen Beitragsnachlass. Bei der anderen - auch von uns angewandten Methode bildet das Eintrittsalter weiterhin die Berechnungsgrundlage. In diesem Falle wird dann die "Altersdifferenz" durch einen Mehrbeitrag berücksichtigt.


Beide Rechenarten führen nicht nur zum gleichen Ergebnis, sie berücksichtigen auch den unabdingbaren Grundsatz: Für den ursprünglichen Umfang des Versicherungsschutzes gilt weiterhin das ursprüngliche Eintrittsalter - für die Mehrleistungen gilt das aktuelle Alter. Für die Mitglieder ist es wichtig, diese Zusammenhänge zu kennen, damit sie verstehen, weshalb nach einer Beitragsanpassung die Beiträge nicht mehr aus den Tarifdruckstücken abgelesen werden können. Im Grunde geschieht bei einer Beitragsanpassung nichts anderes, als bei einer normalen Höherversicherung, nur muss die Erhöhung des Versicherungsschutzes nicht erst beantragt werden. Sie erfolgt durch die Dynamisierung automatisch, und zwar ohne neue Risikoprüfung und in einer stets kostendeckenden Großenordnung.


siehe

Aufsichtsbehörden



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