Beendigung Versicherungsschutz
Von der vertraglichen Seite aus gesehen:
Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses (§ 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen).
Eine Ausnahme ergibt sich in der Krankentagegeldversicherung:
Kündigt der Versicherer nach § 14 Abs. 1 der MB/KT 94, endet der Versicherungsschutz für schwebende Versicherungsfälle erst am 30. Tag nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Von der Leistungsseite aus gesehen:
Die Beendigung des Versicherungsvertrages ist in § 13, 14 und 15 der Musterbedingungen geregelt. Der Versicherungsschutz erlischt auch für laufende Versicherungsfälle, die vor Beendigung des Vertrages eingetreten sind, mit der Beendigung des Vertrages.
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