Beamte - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Beamte

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.


Man unterscheidet im wesentlichen 3 Arten von Beamten:


1. Beamte auf Widerruf (Anwärter, Referendar)


Beamter auf Widerruf ist, wer

  • den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableistet, oder
  • nur nebenbei oder vorübergehend für o.g. Aufgaben verwendet werden soll.

Die Dienstdauer als Beamter auf Widerruf ist in der Regel auf zwei bis drei Jahre beschränkt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf kann jederzeit widerrufen werden.


2. Beamte auf Probe


Beamter auf Probe ist, wer eine Probezeit zurückzulegen hat zur

  • späteren Verwendung auf Lebenszeit, oder
  • zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

3. Beamte auf Lebenszeit


Beamter auf Lebenszeit ist, wer dauernd für o.g. Aufgaben verwendet werden soll.


Für Beamte hat der Staat ein eigenständiges Versorgungssystem entwickelt. Deshalb unterliegt dieser Personenkreis auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung; er ist also versicherungsfrei. Ein Teil dieses Versorgungssystems ist die Beihilfe für Krankheitskosten. Näheres siehe Stichwort "Beihilfe".



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