Auszubildende - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Auszubildende

Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz sind versicherungspflichtig. Auszubildende in öffentlichen Verwaltungen sind versicherungsfrei. Werden Jugendliche in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten eines karitativen Erziehungsheimes nach Art der Ausbildung in gewerblichen Betrieben ausgebildet, ist auch hier von einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes auszugehen. Das Gleiche gilt für Ausbildungsverhältnisse der durch vormundschaftlichen Beschluss an die Fürsorge überwiesenen Jugendlichen, die in einem Erziehungsheim aufgenommen sind.


Durch die eigene Mitgliedschaft endet der Anspruch auf Familienversicherung aus der Kranken-/Pflegeversicherung der Eltern. Bestand bisher für den Auszubildenden eine private Krankenversicherung, kann diese gekündigt werden, wenn eine Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse vorgelegt wird. Gleiches gilt für eine private Pflegeversicherung.


1. Wahlrechte von Auszubildenden


Die Mitgliedschaft bei seiner Krankenkasse erlangt der Auszubildende in der Regel durch Ausübung einer Wahl. Die Ausübung der Wahl ist gegenüber der gewählten Krankenkasse schriftlich zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen (Krankenkassenwahl).


Der Auszubildende hat die Wahl zwischen folgenden Krankenkassen:

  • der AOK des Wohn- oder Beschäftigungsortes;
  • der zuletzt zuständigen Krankenkasse:
  • Bei Eintritt von Versicherungspflicht z. B. durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis hat der Auszubildende die Möglichkeit, seine zuletzt zuständige Krankenkasse, bei der eine Familienversicherung bestanden hat, zu wählen. Zur Freiheit der Wahl gehört auch die Möglichkeit, auf die aktive Ausübung des Wahlrechtes zu verzichten;
  • jeder Ersatzkasse;
  • BKK ohne Öffnungsklausel, sofern er in einem Betrieb beschäftigt ist, für den eine BKK besteht;
  • BKK mit Öffnungsklausel, d.h. einer BKK, die sich durch ihre Satzung auch für Arbeitnehmer geöffnet hat, die ohne diese Öffnungsklausel kein Wahlrecht zur BKK hätten.
  • der IKK, wenn der Auszubildende in einem Betrieb beschäftigt ist, für den eine IKK besteht;
  • jeder IKK, die sich durch Satzungsregelung für alle Arbeitnehmer geöffnet hat.

Letztlich gelten für geöffnete BKK und IKK nur noch regionale Beschränkungen;


Auszubildende, die nach ihrer Ausbildung den Ausbildungsbetrieb verlassen, können in der BKK oder IKK versichert bleiben.


Bei erstmaliger Versicherungspflicht, z. B. beim Eintritt in das Berufsleben, reicht es für das Wirksamwerden der Wahl aus, wenn die Wahlerklärung binnen zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der gewählten Krankenkasse eingeht (innerhalb der Anmeldefrist). Die Anmeldung des Auszubildenden erfolgt durch den Arbeitgeber. Es besteht also Versicherungsschutz, ohne daßsich der Berufsanfänger darum kümmern muß.


2. Beiträge zur Sozialversicherung


Beträgt die Ausbildungsvergütung ab monatlich nicht mehr als 325,-- EUR brutto West und Ost, trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung allein.


Für zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt gilt hinsichtlich der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein monatliches fiktives Entgelt. In der Kranken- und Pflegeversicherung sind diese Personen in den meisten Fällen familienversichert.


Die Gesamtbeiträge zu allen Versicherungszweigen werden direkt vom Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse abgeführt. Den Beitrag zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber stets allein.


3. Meldungen zur Sozialversicherung


3.1 Meldung von Berufsausbildungszeiten


Beginn und Ende der Berufsausbildung ist vom Arbeitgeber zu melden. Zu den Berufsausbildungszeiten zählen nicht nur die Zeiten der Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz, sondern z. B. auch die Zeiten eines rentenversicherungspflichtigen Praktikums oder Volontariats.


3.2 Beginn der Berufsausbildung


Arbeitgeber haben den Auszubildenden bei der gewählten Krankenkasse durch eine Anmeldung auf dem Meldevordruck "Meldung zur Sozialversicherung" zu melden. Wenn der Auszubildende bereits vor Beginn der Berufsausbildung, z. B. als Aushilfe bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat, hat der Arbeitgeber das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und den Beginn der Ausbildung zu melden.


Sofern das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats beginnt, kann anstelle des tatsächlichen Ausbildungsbeginns der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung begonnen hat, und als Ende der Beschäftigung der letzte Tag des Vormonats gemeldet werden.


3.3 Ende der Berufsausbildung


Der Arbeitgeber hat das Ende der Berufsausbildung der zuständigen Einzugsstelle zu melden. Für Auszubildende, die nach der Berufsausbildung nicht weiter beschäftigt werden, ist nur eine Abmeldung erforderlich. Werden die Auszubildenden nach dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber, z. B. als Facharbeiter oder Angestellter weiterbeschäftigt, hat der Arbeitgeber das Ende der Berufsausbildung und den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu melden.


Sofern das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats endet, kann anstelle des tatsächlichen Endes der Berufsausbildung auch der letzte Tag des Monats, in dem die Berufsausbildung geendet hat, und als Beginn der Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber der Erste des Folgemonats gemeldet werden.


3.4 Meldefristen


Meldungen über Beginn einer Berufsausbildung sind innerhalb von zwei Wochen, das Ende der Berufsausbildung ist innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des jeweiligen Tatbestandes zu melden.


Entsprechende Meldefristen gelten für eine Anmeldung eines Beschäftigungsverhältnisses, das sich an ein Berufsausbildungsverhältnis anschließt und für die Abmeldung, wenn das Beschäftigungsverhältnis einem Berufsausbildungsverhältnis vorausgeht.


4. Rentenrecht und Auszubildende


Mit der Anmeldung zur Krankenkasse wird auch die Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern sie nicht bereits vorhanden ist, automatisch beantragt. Die Versicherungsnummer kann jedoch auch schon vorher vom Arbeitgeber oder vom Auszubildenden bei der Krankenkasse beantragt werden.


Ist über das 17. Lebensjahr hinaus die Schule besucht worden, gilt diese Zeit (bis zu höchstens 3 Jahren) als rentensteigernde Anrechnungszeit. Eine Bescheinigung darüber stellt das Schulbüro aus.


Rentenansprüche bestehen im allgemeinen (außer bei Arbeitsunfall) erst nach einer längeren Wartezeit (i.d.R. 60 Monate). Für Auszubildende, die erwerbsgemindert werden (außer bei Arbeitsunfall) besteht der Anspruch jedoch schon nach sechsmonatiger Beschäftigung (§ 245 SGB VI). Etwas anderes gilt, wenn die Erwerbsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall hervorgerufen wird. In solchen Fällen kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung neben den Leistungen der Unfallversicherung beansprucht werden, wenn nur ein einziger Monatsbeitrag geleistet worden ist.


Tritt die verminderte Erwerbsfähigkeit bereits in jungen Jahren ein, ist der Versichert bei der Rentenberechnung so gestellt, als sei er bis zur Vollendung seines 55. Lebensjahres tätig gewesen. Für die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr wird ein weiteres Drittel der Zeit (max. 20 Monate) hinzugerechnet. Die beitragsfreie Zurechnungszeit wirkt rentensteigend.


5. Arbeitsschutzbestimmungen


Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie für den gewählten Beruf gesundheitlich geeignet sind. Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. das Gesundheitsamt gibt zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung einen Berechtigungsschein für eine unentgeltliche Untersuchung aus, die jeder Arzt durchführen kann. Die ärztliche Bescheinigung muß dem Arbeitgeber vorgelegt werden.



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