Arztwahl - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Arztwahl

Es besteht freie Arztwahl unter den niedergelassenen (approbierten) Ärzten und Zahnärzten. Ferner dürfen Heilpraktiker im Sinne des Deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht.


Unterschiedliche Behandlung bei PKV und GKV:


Privat:


Behandlung im Vertragsverhältnis als Privatpatient durch alle niedergelassenen Ärzte/Zahnärzte. Heilpraktiker, soweit der Tarif nichts anderes vorsieht. Ein Wechsel des Behandlers ist möglich, auch ohne Überweisung.


Gesetzlich:


Behandlung im gesetzlichen Rahmen der "wirtschaftlichen Behandlungs- und Verordnungsweise" durch Ärzte und Zahnärzte, soweit zur Kassenpraxis zugelassen oder an der kassenärztlichen Versorgung beteiligt oder dazu ermächtigt. Es muss eine Versichertenkarte oder ein Überweisungsschein vorgelegt werden. Heilpraktikerleistungen sind nicht versichert.


Auch freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse dürfen sich nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes nur von zugelassenen Kassenärzten behandeln lassen. Wird die Behandlung von einem anderen Arzt durchgeführt, so werden diese Kosten nicht erstattet.



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