Arztrechnung - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Arztrechnung

In der Rechnung des Arztes müssen analog § 12 GOÄ folgende Angaben enthalten sein:

  • das Datum der Leistungserbringung,
  • die Gebührennummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung sowie der jeweilige Betrag und der Steigerungssatz,
  • bei Gebühren für stationäre und teilstationäre privatärztliche Leistungen der Minderungsbetrag (dieser beträgt 25 %),
  • bei Entschädigungen (Wegegeld des Arztes, Reiseentschädigungen) der Betrag, die Art und die Berechnung der Entschädigung. Bei höheren Auslagen ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen,
  • überschreitet die berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes (Regelhöchstsatz), ist eine schriftliche Begründung beizufügen,
  • Leistungen, die auf Verlangen des Versicherungsnehmers erbracht wurden, sind als solche zu kennzeichnen,
  • wird eine Leistung abgerechnet, die nicht in der GOÄ aufgeführt ist, ist diese verständlich zu beschreiben und ein Hinweis auf eine vergleichbare GOÄ-Nummer anzubringen.

Die ärztliche Vergütung wird nur dann fällig, wenn die Rechnung den obigen Anforderungen entspricht.


siehe

Abdingung
Attestkosten
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)



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