Arbeitsunfall - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Arbeitsunfall

Arbeits- bzw. Berufsunfälle sind in der privaten Krankenversicherung mitversichert. Besteht gleichzeitig Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, geht deren Leistung vor. Der Krankenversicherer ist dann nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Unbeschadet hiervon sind Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld.


In der Krankentagegeldversicherung sind Arbeits- bzw. Berufsunfälle ebenfalls mitversichert.


Nach § 8 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein zeitlich begrenztes, körperschädigendes, von außen einwirkendes, plötzliches Ereignis, das mit der versicherten Tätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang steht. Welche Tätigkeit hierbei als versichert gilt, ist ebenfalls in § 8 SGB VII im einzelnen bestimmt. Als Arbeitsunfälle gelten auch solche Körperschädigungen, die sich bei Botengängen und auf Reisen im Auftrag des Betriebes ereignen. Versichert sind auch Unfälle, die sich bei Betriebsveranstaltungen ereignen, z. B. bei Betriebsausflügen oder während eines regelmaßigen Betriebssports (jedoch ohne Wettkampfspiele gegen fremde Mannschaften). Zu den Arbeitsunfällen gehören weiterhin Unfälle, die sich bei der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes ereignen.


Der Versicherungsschutz besteht auch für Unfälle, die sich auf dem Weg von der Wohnung des Versicherten zur Arbeitsstätte (Wegeunfall) ereignen, auch wenn auf einem Umweg die eigenen Kinder zur Obhut weggebracht werden, die sich während des Einkaufs für eine Pausenmahlzeit ereignen, oder sich auf dem 1. Gang nach der Gehaltsüberweisung zu dem Geldinstitut ereignen, an das der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt überweist (BSG 11.05.1995 2 RV 30/94) sowie für Personen, die - ohne zum Betrieb zu gehören oder dort Arbeitnehmer zu sein - für kurze Zeit wie Arbeitnehmer tätig sind, also vorübergehend Arbeiten übernehmen.


Kein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich während der Arbeitspausen und während der Mahlzeiten ereignet, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Mahlzeiten am Arbeitsplatz eingenommen werden. Dies gilt auch für den Weg vom Arbeitsplatz zur Kantine. Liegt ein Verschulden jedoch überwiegend auf Seiten des Betriebes, wie etwa bei ungewohnt glattem Boden oder verdorbenem Essen, ist dies als Arbeitsunfall zu werten.


Für die Anerkennung als Arbeitsunfall kommt es auf das Verschulden des Versicherten nicht an. Ausgenommen sind jedoch Unfälle, die maßgeblich durch Trunkenheit verursacht sind. Ebenso können die Leistungen ganz oder teilweise für Unfälle versagt werden, die der Versicherte vorsätzlich herbeigeführt hat oder die er beim Begehen einer strafbaren Handlung erlitten hat.


Auch eine anerkannte Berufskrankheit kann einen Anspruch auslösen, da bestimmte Tätigkeiten besonders gesundheitsschädigend sind und die Ursache für Krankheiten sein können; die bekannteste ist die sogenannte "Staublunge". Die Berufskrankheitenverordnung (BeKV) regelt Einzelheiten. Sie kann bei der Berufsgenossenschaft angefordert werden.



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