Arbeitgeberzuschuß zur PPV
Ebenso wie in der privaten Krankenversicherung wird auch in der privaten Pflegeversicherung (PPV) der Arbeitgeberzuschuß von Qualitätskriterien abhängig gemacht (§ 61 Abs. 6 SGB XI).
Der Arbeitgeberzuschuß wird nur dann noch gezahlt, wenn
- die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird,
- der Versicherer sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse zugunsten der Versicherten zu verwenden,
- die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung betrieben wird, d. h. die Spartentrennung eingehalten wird.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die vorgenannten Zuschußberechtigungen durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die zu den Lohnunterlagen zu nehmen ist (§ 257 Abs. 2a).
Der besondere Vorteil für privat Versicherte liegt darin, daßsich der Arbeitgeber auch an den Beiträgen für erhöhte Leistungen, wie z.B. Ein- oder Zweibettzimmerunterbringung, privatärztliche Behandlung, höheres Krankentagegeld und Krankenhaustagegeld beteiligt.
Der Zuschuß des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung ist als Ausgabe für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei.
Arbeitgeberzuschuß zur Pflegepflichtversicherung
Wichtig: Die Höhe des Zuschusses ist auf max. die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrages für die Pflegepflichtversicherung PV-Beitrages begrenzt
Studenten
Erfüllen Studenten nicht mehr die Voraussetzungen zur beitragsfreien Mitversicherung von Kindern bei ihren Eltern, richtet sich ihr Beitrag zur privaten Pflegeversicherung nach dem Eintrittsalter.
Studenten mit BaföG-Anspruch erhalten einen Zuschuß zur Pflegeversicherung. Die Höhe des Zuschuß kann beim zuständigen BaföG-Amt beantragt werden.
Rentner:
Privatversicherte Rentner erhalten auch für Ihre Pflegepflichtversicherung einen Beitragszuschuß. Dieser entspricht dem Zuschuß wie für Arbeitnehmer.
Vorruheständler
Seit 1.1.1998 wird für die Berechnung des Beitragszuschusses für privat krankenversicherte Bezieher von Vorruhestandsgeld als Beitragssatz neun Zehntel des vom Bundesminister für Gesundheit festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes zugrunde gelegt.
siehe
Arbeitgeberzuschuß zur KV
Qualitätskriterien der deutschen PKV
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