Arbeitgeberzuschuß zur Krankenversicherung - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Arbeitgeberzuschuß zur Krankenversicherung

Arbeitgeberzuschuß zur gesetzlichen Krankenversicherung


Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wurden bislang gemaß § 257 SGB V je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Dieser Zuschuß, der auf das Jahr 1971 zurückgeht, wird auch für freiwillig in der GKV Versicherte und für Beschäftigte, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gewährt.


Zum 01.07.2005 ist eine Neuregelung in Kraft getreten:


Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Beiträge um 0,9 % zu senken. Gleichzeitig müssen nur die Arbeitnehmer einen Zusatzbeitrag von 0,9 % zur Finanzierung von Zahnersatz und Krankengeld entrichten. Dadurch verringern sich die Beiträge für den Arbeitgeber um 0,45 %, während die Arbeitnehmer 0,45 % mehr zahlen müssen.


Beispiel:


Beitragsbemessungsgrenze 3.525 Euro
01.01.2005 Beitragssatz GKV 14,3 %
Arbeitgeber 7,15 %  GKV Arbeitnehmer 7,15 %  GKV
  0,85 %  Pflegeversicherung   1,10 %  Pflegeversicherung
 
 
  8,00 %   8,25 %
Beitrag: 282,00 €   290,81 €
 
01.07.2005 Beitragssatz GKV 13,4 %
Arbeitgeber 6,70 %  GKV Arbeitnehmer 7,60 %  GKV
  0,85 %  Pflegeversicherung   1,10 %  Pflegeversicherung
 
 
  7,55 %   8,70 %
Beitrag: 266,14 €   306,68 €
 
Beitragsbemessungsgrenze 3.562,50 Euro (seit 01.01.2006)
01.01.2006 Beitragssatz GKV 13,3 %
Arbeitgeber 6,65 %  GKV Arbeitnehmer 7,55 %  GKV
  0,85 %  Pflegeversicherung   1,10 %  Pflegeversicherung
 
 
  7,5 %   8,65 %
Beitrag: 267,19 €   306,16 €


Arbeitgeberzuschuß für freiwillig in der GKV Versicherte


Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von Ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Dieser beträgt die Hälfte des Beitrages, der im Falle der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu zahlen wäre, bei der die Mitgliedschaft besteht, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlichen Beitrages.


Für Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht befreit sind oder sich befreien lassen, gilt folgende Regelung: Bei einem Arbeitsentgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses nur das tatsächliche Arbeitsentgelt berücksichtigt.


Arbeitgeberzuschuß zur privaten Krankenversicherung
Ab 1.1.1998 berechnet sich der Arbeitgeberzuschuß für privat krankenversicherte Arbeitnehmer wie folgt:

  • Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz aller Krankenkassen vom 01.01. des Vorjahres. In 2005 wird also der festgestellte Beitragssatz von 14,3 % für die alten und neuen Bundesländer zugrunde gelegt. Am 01.07.2005 erfolgt eine Senkung des Beitragssatzes auf 13,4 %. Ab dem 01.01.2006 wird der durchschnittliche Beitragssatz 13,3 % betragen.
  • Als Bemessungsgrundlage dient das monatliche Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Die Hälfte des Beitrages, der sich aus der Multiplikation von Bruttoarbeitsentgelt (bis max. zur Beitragsbemessungsgrenze) und 14,3 % ergibt, wird als Arbeitgeberzuschuß gezahlt. Der Höchstbeitragszuschuß ab 01.01.2005 beträgt 252,04 EUR (7,15 % von 3.525,00 EUR). Durch die Senkung des Beitragssatzes beträgt der Höchstbeitragszuschuß ab dem 01.07.2005 nur noch 236,17 EUR (6,7 % von 3.525,00 EUR). Ab dem 01.01.2006 wird der Höchstbeitragszuschuß 236,91 EUR (6,65 % von 3.562,50 EUR) betragen.

Das gleiche gilt für den Zuschuß zur sozialen Pflegeversicherung in bezug auf die Beiträge zur Pflegekasse. Freiwillig Krankenversicherte, die eine private Pflegeversicherung abgeschlossen haben und von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit sind, erhalten den Beitragszuschuß für die Krankenversicherung nach den Maßgaben für die gesetzliche Krankenversicherung und den Beitragszuschuß für die private Pflegeversicherung nach den dazu geltenden Regelungen.


Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften


Zu den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern zählen auch die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften bzw. von großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Indiz dafür ist insbesondere die rentenversicherungsrechtliche Stellung der Vorstandsmitglieder.


Zwar sind Vorstandsmitglieder einer AG kraft Gesetzes aus dem Kreis der rentenversicherungspflichtigen Personen ausgeschlossen worden. Die Herausnahme der Vorstandsmitglieder einer AG aus dem rentenversicherungspflichtigen Personenkreis beruht auf der Erwägung, daßdiese Personen wegen ihrer herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung nicht mehr zu den Angestellten gehören und deshalb den Schutz und der Sicherheit der Rentenversicherung nicht bedürfen; Vorstandsmitglieder einer AG gehören nach herrschender Auffassung nicht zu den Angestellten, sind aber dennoch Arbeitnehmer (BSG 31.05.1989 - 4 RA 22/88).


Ein Anspruch auf einen Beitragszuschuß zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI besteht demnach auch für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft.


Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung an Vorstandsmitglieder einer AG werden auf der Basis gesetzlicher Verpflichtung gezahlt und sind deshalb steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG).


Beitragszuschuß für Rentner


Auch Rentenbezieher, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten zu ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung einen Zuschuß. Dieser ist allerdings auch auf einen Höchstbeitragszuschuss begrenzt. Für Rentner, die privat krankenversichert sind, wird der Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich nach der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes aller gesetzlichen Krankenkassen auf den Rentenzahlbetrag ergibt. Vom 01.07.2003 bis 30.06.2004 beträgt der Zuschuss 7,15 % der monatlichen Rente. Der Zuschuss wird ggf. auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung begrenzt.


In der Pflegeversicherung hingegen trägt der Rentenbezieher die Beiträge vom 01.04.2004 an allein; es gilt der bundeseinheitliche Beitragssatz von derzeit 1,7%. Außerdem müssen ab dem 01.01.2005 alle Versicherten, die nicht vor dem 01.01.1940 geboren sind, einen Kinderlosen-Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozent zahlen.


Zuschuß zur Kranken- und Pflegeversicherung in besonderen Fällen


Mehrfachbeschäftigte


Bei Mehrfachbeschäftigten ist hinsichtlich der Zahlung des Beitragszuschusses eine der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte entsprechende Aufteilung vorzunehmen. Ausnahme Sachsen: Hier entfällt der Beitragszuschuß des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung für diesen Teil des Beitrages (§ 58 Abs. 2 u. 3; § 61 Abs. 1 SGB XI).


Beispiel


Der Arbeitnehmer Willy Witzig ist freiwillig bei einer Krankenkasse im Rechtskreis West versichert (allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse: 14,3%)

  • Monatliches Arbeitsentgelt Beschäftigung A 2.500,00 EUR
  • Monatliches Arbeitsentgelt Beschäftigung B 1.000,00 EUR
  • insgesamt: 3.500,00 EUR
  • Beitragsbemessungsgrenze der KV/PV 2005 3.525,00 EUR
  • Monatlicher Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers 498,72 EUR
  • AG-Zuschuß = 7,15% von 3.525,00 EUR = 252,04 EUR

Beurteilung:


Die anteiligen Arbeitgeberzuschüsse werden wie folgt berechnet:


Arbeitgeberzuschuß insgesamt X Arbeitsentgelt aus jeweiliger Beschäftigung Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen


Beschäftigung A


252,04 EUR x 2.500,00 EUR = 180,03 EUR




        3.500,00 EUR


Beschäftigung B


252,04 EUR x 1.000,00 EUR = 72,01 EUR



        3.500,00 EUR


insgesamt: = 252,04 EUR


Beihilfe-/Heilfürsorgeberechtigte


Arbeitnehmer, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, erhalten keinen Beitragszuschuß. Für diese Personen tritt nach § 61 Abs. 8 Satz 1 SGB XI an die Stelle des Beitragszuschusses die Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherrn zu den Aufwendungen aus Anlaß der Pflege.


siehe

Arbeitgeberzuschuß zur PPV
Qualitätskriterien der deutschen PKV



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