Anzeige eines Versicherungsfalles
Die im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorgesehene unverzügliche Anzeige eines Versicherungsfalles ist in der privaten Krankenversicherung vertraglich eingeschränkt.
In der Krankheitskosten-Versicherung ist nur die stationäre Heilbehandlung im Krankenhaus, in der Krankentagegeld-Versicherung nur die Arbeitsunfähigkeit anzeigepflichtig.
Eintritt, Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind in der Pflegepflichtversicherung dem Versicherer schriftlich anzuzeigen. Ebenso sind auch der Wechsel der Pflegeperson und Änderungen im Umfang der Pflegetätigkeit der Pflegeperson anzuzeigen. Im weiteren sind eine Krankenhausbehandlung, eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme, eine Kur- oder Sanatoriumsbehandlung, eine Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung, ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege durch die GKV oder der Bezug von Leistungen, die über das hinausgehen, was durch das Pflegeversicherungsgesetz gedeckt wird, anzeigepflichtig.
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