Abtretung - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Abtretung

Grundsätzlich ist der Versicherer verpflichtet, seinem Vertragspartner - dem Versicherungsnehmer - diejenigen Kosten zu erstatten, die ihm aufgrund eines Versicherungsfalles entstanden sind (Prinzip der Kostenerstattung).


Die Art und Höhe der Leistungspflicht ergibt sich aus dem gewählten Tarif und den zugehörigen Tarifbedingungen (§ 4 Abs. 1 AVB KKV/KTV/PT). Bei Überbringung ordnungsgemaßer Nachweise kann der Versicherer aber auch an Dritte - z. B. an den Ehegatten oder ein Krankenhaus - zahlen (§ 6 Abs. 3 AVB KKV/KTV/PT).


Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Versicherer eine Kostenübernahmeerklärung gegeben hat, um eine Vorauszahlung des Patienten an das Krankenhaus zu vermeiden. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können aber weder abgetreten noch verpfändet werden (§ 6 Abs. 6 AVB KKV; § 6 Abs. 5 AVB KTV/PT).



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