Summenbegrenzung bei Zahnbehandlungen in der privaten Krankenversicherung
 
0551 900 378 613
Mo - Do  9 - 19 Uhr  |  Fr  9 - 17 Uhr
Sie sind hier:  Versicherung-Vergleiche.de > Private Krankenversicherung > Leistungen > Summenbegrenzung
Erstinformation - ACIO ist Ihr eigenständiger Partner

Summenbegrenzungen

Die Leistungen für die private Krankenversicherung können vielfältig begrenzt sein. So ist z.B. die tarifliche Begrenzung nach Prozentpunkten für den Zahnersatz üblich. Für Zahnbehandlung gilt keine Summenbegrenzung. Auch in den ersten Jahren der Versicherungslaufzeit werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet.


Zahnersatz und Kieferorthopädische Maßnahmen sind tariflich begrenzt. Die meisten Tarife sehen hier eine anteilige Übernahme vor. Für Zahnersatz sind i.d.R. 75 % Anteil der Rechnungskosten üblich.


Rechnungshöchstbeträge in den ersten Jahren


Ferner ist eine Summenbegrenzung der Leistungen in den ersten Versicherungs- bzw. Kalenderjahren üblich. Ein Tarif könnte Beispielsweise vorsehen, dass sie in den ersten zwei Jahre einen Rechnungshöchstbetrag von 1900 Euro, im dritten und vierten Kalenderjahr 2800 Euro usw. als Rechnungshöchstbeträge beachten müssen.


Legen Sie ein ärztliches Attest vor, dass in der nächsten Zeit keine wesentlichen zahnärztlichen Behandlungen anstehen, können sie von dieser Summenbegrenzung befreit werden. Die Kosten für dieses Gutachten müssen Sie allerdings selbst tragen.


Diese Rechnungshöchstbeträge gelten allerdings nicht für zahnärztliche Leistungen im Zuge eines Unfalls, sofern dieser Unfall sich nach Versicherungsabschluss ereignet hat und durch einen ärztlichen Befund attestiert wird.


Heil- und Kostenplan

Der Heil- und Kostenplan ist eine Art Kostenvoranschlag, in der der Zahnarzt die anfallenden Kosten und die medizinische Notwendigkeit einer geplanten Behandlung darlegt. Lassen sie sich auf jeden Fall von ihrem Zahnarzt beraten, welche Leistungen von ihrem Versicherer übernommen werden und welche nicht.


Einige Versicherer verlangen generell die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes, andere verzichten generell darauf. Vorsicht ist geboten, wenn die Tarife ab einer gewissen Rechnungshöhe die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes verlangen. Versäumen Sie es, rechtzeitig einen Heil- und Kostenplan vorzulegen, behalten sich die Versicherer vor, die darüber hinausgehenden Leistungen empfindlich zu kürzen.


Beispiel: Ein Tarif fordert ab einem Rechnungsbetrag über 3000 Euro die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes. Versäumen sie es, diesen rechtzeitig vorzulegen, kann der Versicherer die Kosten die über 3000 Euro hinausgehen, um bis zu 50 % kürzen.


Gebührenordnung


Beim Abschluss eines Vertrages ist auch zu beachten, in welcher Höhe der Tarif die Honorare des Arztes bzw. Zahnarztes vergütet. Erstattet der Tarif die Höchstsätze, die Regelhöchstsätze oder bei entsprechender medizinischer Begründung auch darüber hinaus?


Das Zusammenspiel aller genannten Faktoren hat Einfluss darauf, welche Leistungen Sie tatsächlich in Anspruch nehmen können.

ACIO Service
Ihre Ansprechpartner
Fragen oder Probleme?
Ihre ACIO-Experten unter
Telefon  0551 900 378 613
Kontakt
Newsportal