Hilfsmittel
Werden die Kosten für Hilfsmittel erstattet?
Der Begriff Hilfsmittel ist in der AVB nicht definiert. In der PKV wird die Erstattung von Hilfsmitteln tariflich vereinbart.
Hilfsmittel werden unterschieden in "kleine" und "große Hilfsmittel" Kleine Hilfsmittel sind z.B. Bandagen, Brillen, orthopädische Einlagen usw. Große Hilfsmittel sind z.B. Lesegeräte für Sehbehinderte oder Heimdialysegeräte.
Hilfsmittel für gesetzlich versicherte sind im SGB V § 33 Abs.1 vorgesehen:
"Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen."
Sie haben Anspruch auf ein Hilfsmittel, wenn diese eine Körperersatzfunktion wahrnehmen, die sie in einer ihrer Grundbedürfnisse einschränken. Diese sind z.B. Ernährung, Körperpflege, Besuch einer Regelschule bei schulpflichtigen Kindern oder die Berufsfähigkeit. Ein Hilfsmittel bietet Hilfe bei der Verrichtung dieser Grundbedürfnisse, dürfen aber keine Gegenstände des alltäglichen Bedarfs sein, z.B. wird eine Uhr mit extra großem Ziffernblatt nicht bezuschusst, da sie grundsätzlich ein Gegenstand des alltäglichen Lebens ist und die entstehenden Mehrkosten zu geringfügig erscheinen.
In der GKV müssen Versicherte die das 18 Lebensjahr vollendet haben, einen Zuschuss von 20 % für kleine Hilfsmittel zahlen. Große Hilfsmittel werden mit einem festen Beitrag "bezuschusst" oder leihweise überlassen.