Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI)

Der Zugangsfaktor bestimmt, in welchem Umfang die ermittelten Entgeltpunkte in der Rentenformel berücksichtigt werden.


Er beträgt grundsätzlich 1; d.h. die ermittelten Entgeltpunkte werden zu 100% in die Rentenberechnung einbezogen.


Für jeden Monat, den der Versicherte die Altersrente vor dem 65.Lebensjahr beansprucht, reduziert sich der Zugangsfaktor um 0,003 (siehe Rentenabschlag).


Für jeden Monat, den der Versicherte die Altersrente nach dem 65. Lebensjahr beginnt, erhöht sich der Zugangsfaktor um 0,005 (siehe Rentenzuschlag).


Bei folgenden Altersrenten sieht das Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 13.09.1996 in den nächsten Jahren die Anwendung dieser Kürzungsregelungen bei Rentenbezug vor dem 65. Lebensjahr vor:

Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, einer Erziehungsrente oder einer Hinterbliebenenrente wird die Rente um einen Abschlag von 0,3% für jeden Monat der Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahres vermindert. Beginnt die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres, wird der Abschlag auf 10,8% begrenzt.



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