Witwenrente / Witwerrente (§ 46 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Witwenrente / Witwerrente (§ 46 SGB VI)

Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben Hinterbliebene nach dem Tod des versicherten Ehegatten, wenn die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren oder die vorzeitige Wartezeiterfüllung vorliegt.


Zum 1.1.2002 sind bei den Hinterbliebenenrenten Änderungen in Kraft getreten. Für Hinterbliebenenfälle, die vor Inkrafttreten der Reform eingetreten sind und für Ehepaare, bei denen der ältere Partner bei Inkrafttreten der Reform mindestens 40 Jahre alt war, gilt die alte Regelung.


alte Regelung:


Die Renten an den Hinterbliebenen und den vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehegatten können als große Witwen- oder Witwerrente in Höhe von 60% der Versichertenrente oder als kleine Witwen- oder Witwerrente in Höhe von 25% der Versichertenrente gezahlt werden.


Den Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente besteht,

  • wenn der Berechtigte das 45. Lebensjahr vollendet hat, oder
  • solange der Berechtigte ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Versicherten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht, oder
  • in häuslicher Gemeinschaft für ein eigenes oder ein Kind des verstorbenen Versicherten sorgt, das aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen oder
  • solange der Berechtigte berufs- oder erwerbsunfähig ist.

Werden die Voraussetzungen für eine große Witwen-/Witwerrente nicht oder nicht mehr erfüllt, liegt lediglich ein Anspruch auf kleine Witwen-/Witwerrente vor. Bei Wiederheirat erlischt der Rentenanspruch. Es kann jedoch eine Rentenabfindung beantragt werden.


neue Regelung:

Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 55% der Rente des verstorbenen Versicherten. Die kleine Witwen-/Witwerrente wird auf 2 Jahre begrenzt. Zusätzlich fließt jetzt jedoch eine Kinderkomponente ein, die Einfluss auf die Höhe des Witwen-/Witwerrentenanspruchs hat. Es gibt auch für die kleine Witwen-/Witwerrente eine Zurechnungszeit. Auf die Rente werden allerdings eigene Einkommen angerechnet.



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