Wehr- und Zivildienstleistende, Wehrübende (§ 166 Abs. 1 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Wehr- und Zivildienstleistende, Wehrübende (§ 166 Abs. 1 SGB VI)

Für Wehr- und Zivildienstleistende beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage für die vom Bund zu zahlenden Beiträge 60% der Bezugsgröße.


Für Zeiten vor 1992 gilt mindestens eine Bemessungsgrundlage von 75% des Durchschnittsentgelts aller Versicherten.


Beiträge für Wehrübende werden auf der Grundlage des vorher bezogenen Arbeitsentgeltes gezahlt.



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