Wartezeit (§ 50 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Wartezeit (§ 50 SGB VI)

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung können grundsätzlich nur dann verlangt werden, wenn eine bestimmte Anzahl von Beiträgen und weiteren rentenrechtlichen Zeiten nachgewiesen wird. Die Wartezeit kann auch durch im Versorgungsausgleich übertragene oder begründete Anwartschaften erfüllt werden.

Die jeweils benötigte Wartezeit ist abhängig von der Rentenart. Die geringste Wartezeit, die sogenannte allgemeine Wartezeit (Mindestversicherungszeit), beträgt 5 Jahre. Sie begründet die Regelaltersrente, die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie die Renten wegen Todes.


Nachfolgende Wartezeiten sind von Bedeutung:


Wartezeit von 15 Jahren: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
Altersrente für Frauen

Wartezeit von 20 Jahren: Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für Behinderte, die schon vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig waren.

Wartezeit von 25 Jahren: Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an

Wartezeit von 35 Jahren: Altersrente für langjährig Versicherte
Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige


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