Versicherungspflicht (§ 1 - 4 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Versicherungspflicht (§ 1 - 4 SGB VI)

Arbeiter, Angestellte und Auszubildende sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.


Für Selbständige gibt es besondere Regelungen der Versicherungspflicht (z.B. für Handwerker, selbständig tätige Lehrer und Erzieher, Hebammen etc.).


Versicherungsfrei sind unter anderem Beamte sowie nicht oder geringfügig Beschäftigte, Schüler, Studenten (deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 01.10.1996 begonnen hat) sowie diejenigen, die bereits eine Altersrente als Vollrente beziehen.



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