Verletztenrente - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Verletztenrente

Die Verletztenrente wird in der gesetzlichen Unfallversicherung als Entschädigung für den Verlust oder eine wenigstens 20% betragende Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gewährt.


Als Verlust bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte erleidet, weil er bestimmte besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr oder nur vermindert nutzen kann, soweit sie nicht durch andere Fähigkeiten, deren Nutzung zumutbar ist, ausgeglichen werden.

Ein Schwerverletzter (Schwerbeschädigter), der infolge eines Arbeitsunfalles nicht mehr erwerbstätig sein kann und keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente) bezieht, erhält eine Schwerverletztenzulage in Höhe von 10% der Verletztenrente.


Verletztenrente wird nur gezahlt, wenn die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit länger als 13 Wochen nach dem Versicherungfall andauert. Sofern der Versicherte arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung ist, erhält er für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld. Dieses Verletztengeld entfällt jedoch mit Beginn der Verletztenrente.


Höhe der Verletztenrente: Die Vollrente bei völliger Erwerbsunfähigkeit beträgt 2/3 des sogenannten Jahresarbeitsverdienstes. In dem Verhältnis, in dem die Erwerbsfähigkeit gemindert ist, wird eine entsprechende Teilverletztenrente gezahlt (z.B. bei 30-%iger Minderung der Erwerbsfähigkeit, 30% der Vollrente von 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes).



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