Übergangsgeld
Anspruch auf Übergangsgeld hat der Versicherte, der von einem Rentenversicherungsträger berufsfördernde, stationär medizinische oder stationär sonstige Leistungen erhält.
Er muß arbeitsunfähig sein oder wegen der vorgenannten Leistung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können. Übergangsgeld wird auch bei Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung gewährt, wenn kein oder nur ein geringes Entgelt bezogen wurde.
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