Rentenanspruch (§ 34 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Rentenanspruch (§ 34 SGB VI)

Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (siehe Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen (z.B. Vollendung eines bestimmten Lebensjahres) vorliegen.



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