Rente nach Mindesteinkommen (§ 262 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Rente nach Mindesteinkommen (§ 262 SGB VI)

Diese Vorschrift regelt eine Mindestbewertung von Pflichtbeitragszeiten vor 1992.


Voraussetzung für diese Mindestbewertung ist eine nachgewiesene Wartezeit von 35 Jahren. Hierzu zählen Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Versorgungsausgleichszeiten, Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten.


Zudem muß sich aus sämtlichen vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Monatsdurchschnitt von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten ergeben. Dies entspricht 75 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten. Die niedrigeren Pflichtbeiträge bis zum 31.12.1991 werden mit 1,5 multipliziert, aber höchstens bis auf 75 % des Durchschnittsentgelts angehoben.



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