Regelaltersrente ( § 35 SGB VI)
Alle Versicherten haben Anspruch auf Altersrente, sofern sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
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Alle Versicherten haben Anspruch auf Altersrente, sofern sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
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