Mitwirkung
Die im Sozialgesetzbuch geregelten Mitwirkungspflichten des Versicherten sollen den Rentenversicherungsträger in die Lage versetzen, die für die Feststellung der Renten erheblichen Zeiten und wichtigen Tatbestände schnell und umfassend zu klären; die Mitwirkungspflichten finden allerdings ihre Grenze in der Zumutbarkeit.
Kommt der Berechtigte einer zumutbaren Mitwirkungspflicht nicht nach, so steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Rentenversicherungsträgers, die Sozialleistung, z. B. die Rentenzahlung, ganz oder teilweise zu versagen. Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, zahlt der Rentenversicherungsträger die bislang versagten Sozialleistungen ganz oder teilweise nach.
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