Krankenversicherung (gesetzliche) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Krankenversicherung (gesetzliche)

Rechtsgrundlage der gesetzlichen Krankenversicherung ist das fünfte Buch (V) des Sozialgesetzbuches (SGB) und die Reichsversicherungsordnung (RVO). Pflichtversichert sind u.a. Arbeiter und Angestellte, sofern ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigt, Auszubildende, Bezieher von Arbeitslosenunterstützung (Beitrag wird von der Bundesanstalt für Arbeit aufgebracht), Teilnehmer an beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen (siehe Rehabilitation), Rentner, Studenten bis zum Abschluß des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, Behinderte, die in Werkstätten oder in Heimarbeit tätig sind.


Freiwillig versichert sein können u.a. Arbeiter und Angestellte, die die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung überschreiten und nicht privat versichert sind, bestimmte selbständig Tätige (Lehrer, Erzieher, Hebammen), die keine Angestellten beschäftigen.


Beitragshöhe: Je nach Träger 12% bis 15% vom Bruttoentgelt; wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgebracht. Der gesamte Betrag wird vom Lohn abgezogen und durch den Arbeitgeber an den Sozialversicherungsträger überwiesen.


Träger sind:


  • Allgemeine Ortskrankenkassen
  • Betriebskrankenkassen
  • Innungskrankenkassen für das Handwerk
  • Landwirtschaftliche Krankenkassen
  • Ersatzkrankenkassen
  • Seekrankenkassen
  • Bundesknappschaft


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