Handwerker - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Handwerker

Versicherungspflicht besteht für die in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerker sowie die Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft, die in ihrer Person den handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweis (z.B. die Meisterprüfung) erfüllen.


Der Beginn der Versicherungspflicht ist der Tag, an dem der Handwerker seine selbständige Tätigkeit, für die er in der Handwerksrolle eingetragen ist, tatsächlich aufgenommen hat.


Die Versicherungspflicht für Handwerker endet nach 216 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen. Nach Ablauf dieser Zeit muß das Ende der Versicherungspflicht ausdrücklich beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden (keine Befreiungsmöglichkeit für Bezirksschornsteinfeger). Geschieht dies nicht, bleiben die Handwerker weiterhin in der Versicherungspflicht.


Als Pflichtbeitragszeiten zählen alle Zeiten, in denen Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Hierzu gehören auch die Zeiten, in denen der Handwerker als unselbständig tätiger Arbeitnehmer einer Beschäftigung nachgegangen ist.


Die Befreiung von der Versicherungspflicht wirkt von Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat der Vollendung des 216. Pflichtbeitrages folgt. Der Antrag muß innerhalb von 3 Monaten nach diesem Monat gestellt werden. Ansonsten wirkt die Befreiung erst vom Eingang des Befreiungsantrags an.


Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist auf die jeweilige selbständige Handwerkertätigkeit begrenzt. Läßt sich der Handwerker nach seiner Befreiung von der Versicherungspflicht in der Handwerksrolle löschen und wird er später erneut eingetragen, so lebt die Versicherungspflicht als selbständig tätiger Handwerker wieder auf. Da er seine 216 Pflichtbeiträge allerdings schon absolviert hat, steht ihm ein erneuter Befreiungsantrag für diese selbständige Handwerkertätigkeit zu.


Selbständig tätigen Handwerkern, die zeitweise aufgrund der Aufgabe ihrer Tätigkeit in der Handwerksrolle gelöscht waren, ist anzuraten, bei erneuter Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit und Eintragung in die Handwerksrolle vorsorglich sofort einen Befreiungsantrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen, um die Rentenversicherungspflicht von vornherein auszuschließen.


Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit durch einen selbständig tätigen Handwerker: Bei Ausübung einer versicherungspflichtigen unselbständigen Beschäftigung neben der Ausübung der selbständigen Handwerkertätigkeit liegt eine sogenannte Mehrfachversicherung vor. Das heißt, der Handwerker zahlt sowohl Beiträge als Arbeitnehmer als auch als pflichtversicherter selbständiger Handwerker.


Ausnahme: Diejenigen Handwerker, die in den alten Bundesländern bis zum 31. Dezember 1991 neben ihrer Handwerkertätigkeit außerdem eine unselbständige Beschäftigung ausgeübt haben sind nicht in die Rentenversicherungspflicht als Handwerker einbezogen. Sie bleiben, solange sie die Arbeitnehmerbeschäftigung ausüben, als Handwerker versicherungsfrei. Dies trifft allerdings dann nicht mehr zu, wenn der Handwerker nach 1991 seine versicherungspflichtige Arbeitnehmerbeschäftigung aufgibt und er später erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnimmt.


Unterbrechung der Versicherungspflicht: Die Versicherungspflicht eines Handwerkers endet nicht, wenn die selbständige Tätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit, Teilnahme an einer Reha-Maßnahme, Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz lediglich vorübergehend nicht ausgeübt wird.


Sie wird unterbrochen, wenn die selbständige Tätigkeit ohne Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann. Sofern dies nicht zutrifft, besteht weiterhin die Versicherungspflicht.


Selbständige Handwerker zahlen grundsätzlich den sogenannten Regelbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung.


(vgl. auch Schornsteinfeger / Bezirksschornsteinfeger)



Werte 2006 alte Bundesländer neue Bundesländer
Regelbeitrag 477,75 Euro/mtl. 402,68 Euro/mtl.
halber Regelbeitrag 238,88 Euro/mtl. 201,34 Euro/mtl.


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