Geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV)

Geringfügige Beschäftigung oder geringfügige selbständige Tätigkeit ist sozialversicherungsfrei. Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn:

  • die Arbeitszeit weniger als 15 Wochenstunden beträgt und
  • das Arbeitsentgelt die 1/7 der mtl. Bezugsgröße (siehe Geringfügigkeitsgrenze) oder
  • bei höherem Einkommen ein 1/6 des Gesamteinkommens nicht übersteigt oder
  • wenn die Beschäftigung maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage dauert. Dabei darf es sich nicht um eine berufsmäßig ausgeübte, sondern nur um eine Aushilfstätigkeit handeln und die o.g. Entgeltgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

Werte 2006


alte Bundesländer neue Bundesländer
400,00 Euro/mtl. 400,00 Euro/mtl.


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