Erbfolge
In der Rentenversicherung gibt es ein besonderes "Erbrecht" für den Fall, daß beim Tod des Berechtigten die Rente noch nicht gezahlt ist.
Nacheinander sind berechtigt: der Ehegatte, die Kinder, die Eltern und der Haushaltsführer, wenn diese Person mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind.
Erst wenn solche Berechtigten nicht vorhanden sind, wird die Rente nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vererbt.
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