Einkommensgerechter Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
Selbständig tätige Handwerker können auch neben dem Regelbeitrag niedrigere oder höhere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Voraussetzung ist ein von der Bezugsgröße (Beitragsbemessungsgrundlage) abweichendes niedrigeres oder höheres Arbeitsentgelt.
Da vom Versicherten ein Nachweis gefordert wird, ist eine Abweichung vom Regelbeitrag nur auf Antrag (Vorlage des Nachweises) möglich.
Bei Nachweis eines niedrigeren Arbeitsentgelts ist keine Mindestbeitragsbemessungs-grundlage vorgesehen. Das niedrigere oder höhere Arbeitsentgelt führt ab dem Folgetag des Eingangs des Nachweises bzw. des Antrags beim Rentenversicherungsträger zu einer Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage (§ 165 SGB VI).
Beiträge können höchstens aus einem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden.
Werte 2005 | alte Bundesländer | neue Bundesländer |
Bezugsgröße | 2.415,00 Euro/mtl. | 2.030,00 Euro/mtl. |
Regelbeitrag | 470,93 Euro/mtl. | 395,85 Euro/mtl. |
Beitragsbemessungsgrenze | 5.200,00 Euro/mtl. | 4.400,00 Euro/mtl. |
Werte 2006 | alte Bundesländer |
neue Bundesländer |
Bezugsgröße | 2.450,00 Euro/mtl. | 2.065,00 Euro/mtl. |
Regelbeitrag | 477,75 Euro/mtl. | 402,67 Euro/mtl. |
Beitragsbemessungsgrenze | 5.250,00 Euro/mtl. | 4.400,00 Euro/mtl. |
Zurück zur Lexikon Startseite