Dienstunfähigkeit - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Dienstunfähigkeit

Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Beamtenrecht die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und der Berufsunfähigkeit nicht. Hier gibt es die Dienstunfähigkeit.


Dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 BBG liegt vor, wenn der Beamte auf Lebenszeit "...infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist".


Als dienstunfähig wird der Beamte auch dann angesehen, wenn er "... infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er in den nächsten sechs Monaten wieder voll dienstfähig wird."


Die Dienstunfähigkeit des Beamten ist daran zu messen, ob er die ihm übetragenen Aufgaben noch wahrnehmen kann. Dauernd dienstunfähig ist der Beamte, wenn er auf eine nicht absehbare Zeit voraussichtlich nicht imstande sein wird, seine Dienstpflichten zu erfüllen.


Mit Wirkung des Dienstrechtsreformgesetzes zum 01.07.1997 werden bei der Berechnung des Ruhegehalts infolge Dienstunfähigkeit nur noch die Bezüge aus der tatsächlich erreichten Dienstaltersstufe zugrunde gelegt.


Ausnahme: Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls!



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