Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI)

Berücksichtigungszeiten sind Zeiten der Kindererziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes sowie auf Antrag Zeiten nicht erwerbsmäßiger häuslicher Pflege eines Pflegebedürftigen vom 01.01.1992 bis 31.03.1995.


Die Berücksichtigungszeiten sichern für diese Zeit den Anspruch auf Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente und werden bei der 35 jährigen Wartezeit für vorzeitige Altersrenten angerechnet.


Darüber hinaus wird durch die Berücksichtigungszeiten im Rahmen der Rentenberechnung gewährleistet, daß der Wert der Anrechnungszeiten positiver beurteilt wird.


Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung werden den Berücksichtigungszeiten Entgeltpunkte zugeordnet. Diese Zeiten wirken sich damit lediglich rentenerhöhend auf den Gesamtleistungswert für die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten aus.



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