Beitrittsgebiet - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Beitrittsgebiet

Besonderheiten bei Renten für Beschäftigte im Gesundheits- und Sozialwesen, bei der Post oder der Reichsbahn in den neuen Bundesländern

Das nunmehr einheitliche deutsche Rentenrecht kennt keine Sonderregelungen mehr für einzelne Beschäftigungsgruppen. Alle Versicherten mit gleich hoher Beitragsleistung erhalten auch gleich hohe Renten gezahlt. Bei Rentenbeginn in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 wird aber im Rahmen der Ermittlung der Vergleichsrente für Zeiten, in denen im Gebiet der neuen Bundesländer eine der oben genannten Beschäftigungen ausgeübt worden ist - wie im bisherigen Recht der ehemaligen DDR vorgesehen -, ein erhöhter Steigerungssatz zugrunde gelegt.

Besonderheiten bei der Entgeltpunktermittlung und Arbeitsverdienst in den neuen Bundesländern

Berücksichtigung tatsächlicher Arbeitsverdienste bei der Rentenberechnung in den neuen Bundesländern; Zeitraum bis zum 28. Februar 1971:

Betroffen sind Versicherte, die


  • in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1950 und/oder
  • in der Zeit vom 1. September 1952 bis zum 28. Februar 1971

über 600,00 DM monatlich verdient haben. Darüber hinausgehende Verdienste brauchen nicht berücksichtigt zu werden, da sie sich nicht rentensteigernd auswirken können.

Zeitraum vom 01. März 1971 bis zum 31. Dezember 1976:

Mit der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zum 03.01.1971 wirken sich über 600,00 DM liegende Monatsverdienste nur dann in der Rentenberechnung aus, wenn hierfür Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Verdienste, die in diesem Zeitraum den Grenzwert von 1.200,00 DM übersteigen, sind ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig.

Hinweis: Bei allen Personen, die in einem Zusatzversorgungssystem versichert waren, ist auch in diesem Zeitraum der Nachweis des tatsächlich erzielten Entgelts für die Rentenberechnung, unabhängig von der Höhe der genannten Grenzwerte, erforderlich.

Zeitraum vom 01.01.1977 bis zum 30.06.1990:

Während dieses Zeitraumes ist der Nachweis des tatsächlichen Arbeitsverdienstes bzw. der Einkünfte durch den Arbeitgeber entbehrlich. Durch Beitragszahlungen zur Sozialpflichtversicherung und zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung konnte der tatsächliche Arbeitsverdienst versichert werden. Der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ist in diesen Fällen der ausreichende Nachweis für das versicherte Arbeitsentgelt.

Besonderheiten bei der Berechnung der Rentenhöhe bei Beschäftigung sowohl in alten als auch in den neuen Bundesländern

Für Versicherte, die Beschäftigungszeiten in den alten und den neuen Bundesländern zurückgelegt haben, werden anhand der unterschiedlichen aktuellen Rentenwerte Teilmonatsbeträge ermittelt. Ihre Summe ergibt den Monatsbetrag der Rente.



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