Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161 SGB VI)

ist der beitragspflichtige Euro-Betrag (brutto), aus dem durch Multiplikation mit dem Beitragssatz der Rentenversicherung der Beitrag berechnet wird.


Sie ist gleichzeitig der Betrag, der im Versicherungsverlauf und in den Anlagen zum Rentenbescheid als versichertes Einkommen ausgeworfen ist und aus dem die Rente berechnet wird.


Freiwillig Versicherte können die Höhe des Beitrags zwischen Mindestbeitrag und Höchstbeitrag frei bestimmen. Bei versicherungspflichtigen Personen besteht die Beitragsbemessungsgrundlage z.B. aus den beitragspflichtigen Einnahmen, bei Beschäftigten aus dem Bruttoarbeitsentgelt.



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