Arbeitsentgelt § 14 SGB IV - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Arbeitsentgelt § 14 SGB IV

Entsprechend dem Sprachgebrauch der Sozialversicherung spricht man bei Arbeitnehmern von Arbeitsentgelt, bei Selbständigen von Arbeitseinkommen.


Das Arbeitsentgelt ist die Grundlage der Beitragsberechnung zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer. Zum beitragspflichtigen Entgelt gehören grundsätzlich alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Beschäftigungsverhältnis zufließen.

Neben dem Gehalt oder Lohn sind dies z.B. auch Familienzuschläge, Gewinnanteile, Überstundenvergütungen und der Wert der Sachbezüge. Ebenso zählen hierzu Provisionen, Mehrarbeitsvergütungen und -zuschläge, Gefahrenzuschläge, Schmutzzulagen und ähnliches.

Auch einmalig gezahltes Arbeitsentgeld (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), Tantiemen, Gratifikationen etc. gehören zum beitragspflichtigen Entgelt. Sind Nettoarbeitsentgelte vereinbart, so gelten diese zuzüglich der darauf entfallenden Steuer sowie dem gesetzlichen Anteil der Sozialversicherungsbeiträge als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.



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