Altersübergangsgeld - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Altersübergangsgeld

Das Altersübergangsgeld ist eine Rentenart, die ausschließlich in den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlin (s. Beitrittsgebiet) gezahlt wird. Es soll das Vorruhestandsgeld der ehemaligen DDR ersetzen. Diese Leistung gewährt die Bundesanstalt für Arbeit den Arbeitnehmern für eine Zeit von maximal 1560 Tagen und beträgt 65% des Nettoarbeitsentgeltes.


Betroffene: Arbeitnehmer, die von der Wiedervereinigung bis zum 31.12.1991 nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 90 Kalendertagen im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind und während der Zeit der Tätigkeit dort gewohnt haben.


Altersübergangsgeld soll nur dann gezahlt werden, solange keine Ansprüche auf andere Renten wegen Alters bestehen.


Voraussetzungen: Ein Anspruch auf Altersübergangsgeld besteht, wenn

  • der Antragsteller arbeitslos ist, d. h. keine abhängige oder selbständige Tätigkeit von mehr als 18 Wochenstunden ausübt. Bestehen mehrere Beschäftigungen wird deren Arbeitszeit zusammengerechnet, eine Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt abgegeben hat, faktisch in der Lage ist, eine Tätigkeit von mehr als 18 Stunden wöchentlich auszuüben;
  • für mindestens 32 Monate Arbeitslosengeld beanspruchen könnte.

Dies setzt voraus, daß der Altersübergangsgeldbezieher mindestens 64 Monate innerhalb der letzten 7 Jahre vor der Arbeitslosenmeldung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und hierfür Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit gezahlt hat. Hierzu zählen auch Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR vor dem 01.07.1990, wenn diese mindestens das 18-Stunden-Erfordernis erfüllen. Während einer Frist von 3 Monaten kann der Arbeitslose sich entscheiden, ob er weiterhin das Arbeitslosengeld beziehen möchte oder das Altersübergangsgeld. Im umgekehrten Fall ist es dem Arbeitslosen ebenfalls möglich, nachträglich innerhalb von 3 Monaten wieder zum Arbeitslosengeld zu wechseln.


Bei Ansprüchen auf Leistungen aus Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR gelten besondere Regelungen für die Zahlung des Altersübergangsgeldes.


Das Altersübergangsgeld wird längstens für 60 Monate gezahlt. Die Zahldauer endet spätestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Das Bruttoeinkommen der letzten 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist Maßstab für das Altersübergangsgeld.


Abfindungen sowie einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen bleiben bei der Bemessung außer Betracht.


Der Auszahlungsbetrag für das Altersübergangsgeld wird durch Abzug von Steuern (nach Maßgabe der jeweiligen Lohnsteuerklasse und der Sozialversicherungsbeiträge) ermittelt. Auf dieser Basis wird ein pauschaliertes Netto-Arbeitsentgelt als Zahlbetrag errechnet. Individuelle einkommengestaltende Faktoren können bei diesem Pauschalierungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Arbeitslose erhält auf dieser Basis 65% seines maßgebenden Bruttoeinkommens als Altersübergangsgeld.


Anpassung: Wie in der Rentenversicherung werden die Altersübergangsgelder regelmäßig entsprechend der allgemeinen Lohnentwicklung angepaßt.


Kranken- und Rentenversicherung: Wie die Bezieher von Arbeitslosengeld sind die Bezieher des Altersübergangsgeldes in der Renten- und Krankenversicherung versichert. Die Beiträge werden vom Arbeitsamt aufgebracht. Tritt Arbeitsunfähigkeit ein, wird das Altersübergangsgeld zunächst für 6 Wochen weiter gewährt. Danach besteht Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Arbeitsübergangsgeldes. Während der Zeiten des Bezugs gilt diese Zeit als Pflichtbeitragszeit und zugleich als Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Pflichtbeitragszeiten werden insoweit als Zeiten des Bezugs bei der Feststellung berücksichtigt, ob ein Rentenanspruch besteht (s. Wartezeit). Es wird eine Vergleichsrechnung durchgeführt, wobei der für den Versicherten günstigere Wert in die Rentenberechnung eingeht.


Hinzuverdienst: Bei Ausübung einer Tätigkeit von mehr als 18 Wochenstunden entfällt der Anspruch auf Altersübergangsgeld. Liegt die Arbeitszeit unter diesem Limit, wird das erzielt Netto-Arbeitsentgelt auf das Altersübergangsgeld teilweise angerechnet. Anrechnungsfrei bleiben 30,00 DM wöchentlich. Der diesem Betrag übersteigende Wert wird zur Hälfte auf das Altersübergangsgeld angerechnet. Allerdings findet eine Anrechung in voller Höhe statt, wenn der Nebenverdienst zusammen mit dem Altersübergangsgeld 80% der für die Bemessung maßgebenden letzten durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelte beträgt.



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