Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige, § 37 SGB VI - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige, § 37 SGB VI

Wer berufsunfähig, erwerbsunfähig oder schwerbehindert ist und eine Wartezeit von mindestens 420 Monaten (35 Jahren) zurückgelegt hat, kann das Altersruhegeld bereits mit 60 Jahren beziehen. Für Versicherte, die ab Januar 1941 geboren sind, wurde die Altersgrenze auf das 63 Lebensjahr angehoben. Alle rentenrechtlichen Zeiten werden berücksichtigt.


Rentenkürzungen bei Bezug dieser Renten vor dem 65. Lebensjahr gibt es nicht.



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