Alleinhandwerker (§ 279 Abs. 2 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Alleinhandwerker (§ 279 Abs. 2 SGB VI)

Es handelt sich um selbständig tätige Handwerker, die - mit Ausnahme von Lehrlingen und Ehegatten (auch Verwandte 1. Grades) - keine anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Als pflichtversicherte Handwerker brauchten sie in den alten Bundesländern bis Ende 1991 nur jeden 2. Monat Pflichtbeiträge zu zahlen.


Diese Regelung entfiel ab dem 01.01.1992 für Handwerker, die erstmalig oder nach einer Unterbrechung erneut als Alleinhandwerker tätig wurden. Für sie sind keine beitragsrechtlichen Vergünstigungen mehr vorgesehen. Sie können allerdings durch Nachweis ihres tatsächlichen Arbeitseinkommens von einer niedrigeren Beitragszahlung Gebrauch machen.


Für bisherige Alleinhandwerker gelten allerdings folgende Übergangsregelungen:


1. Alleinhandwerker, die im Jahre 1991 von der zweimonatlichen Beitragszahlung Gebrauch gemacht haben, können auf Antrag für Zeiten als Alleinhandwerker, die sich ab 1992 ununterbrochen anschließen, anstelle der Bezugsgröße, ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens, einen niedrigeren Beitrag, mindestens aber 50 % der Bezugsgröße, der Beitragsberechnung zugrundelegen.


2. Alleinhandwerker, die im Jahre im 1991 zwar nicht von der zweimonatlichen, jedoch von der niedrigeren Beitragszahlung Gebrauch gemacht haben, können auf Antrag für Zeiten als Alleinhandwerker, die sich ab 1992 ununterbrochen anschließen, anstelle der Bezugsgröße, ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens, einen niedrigeren Beitrag, mindestens jedoch 40% der Bezugsgröße der Beitragsberechnung zugrundelegen. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, solange die im jeweils letzten Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge weniger als 50% der Bezugsgröße (z.B. in 1997 weniger als 25.620 DM) betragen.


3. Alleinhandwerker, die im Jahr 1991 sowohl von der zweimonatlichen als auch von der niedrigeren Beitragszahlung Gebrauch gemacht haben, können auf Antrag für Zeiten als Alleinhandwerker, die sich ab 1992 ununterbrochen anschließen, anstelle der Bezugsgröße, ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens, einen niedrigeren Beitrag, mindestens jedoch in Höhe von 20% der Bezugsgröße, der Beitragsberechnung zugrundelegen. Demnach ergibt sich der Monatsbeitrag aus monatlicher Bezugsgröße multipliziert mit dem Beitragssatz.


Die Inanspruchnahme der niedrigeren Beitragszahlung ist allerdings abhängig davon, daß der Antrag hierzu bis zum 30. Juni 1992 gestellt worden ist.



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