Professionelle Zahnreinigung (PZR) - was ist das ?
Der Bereich professionelle Zahnreinigung nimmt in vielen Praxen zunehmend einen höheren Stellenwert ein, wobei unterschiedlichste Leistungen angeboten werden.
Dumping-Angebote. Hier wird eine halbe Stunde mit einem Airflow-Gerät (das ist so eine Art Sandstrahlgerät für Zähne) im Mund gearbeitet und das Ganze dann für 50 Euro als Prophylaxe abgerechnet.
"Wellness-Pakete", mit Gesichtsmassage und Ajuveda. Auch schön, aber natürlich nicht medizinisch notwendig. Eine solche Behandlung kann dann schnell 200,- Euro und mehr kosten.
Zahnreinigung vor Zahnaufhellung. Hier beschränkt sich die Behandlung meist nur auf die Zähne, die nachher auch aufgehellt werden sollen. Dieser Vorgang hat nicht viel mit der eigentlich gemeinten professionellen Zahnreinigung zu tun.
Nachfolgend finden Sie die Beschreibung einer umfangreichen professionellen Zahnreinigung.
Zahngesundheitsvorsorge = Individualprophylaxe
Die Individualprophylaxe ist der sanfte Weg zu gesunden Zähnen und zur Verbesserung der Mundhygiene und Reduzierung von Zahnsteinbildung.
Man benötigt für die professionelle Zahnreinigung einiges an Instrumenten und Materialien wie z.B. Bürsten, Polierer, Zahnsteingerät, Scaler und Kürretten, Mundspüllösungen wie z.B. Meridol, Chlorhexamed, 70 % igen Alkohol, Chlorhexamed-Gel, besonders reißfest und gleitfähige Zahnseide (Superfloss und Glide, leicht gewachst), sowie Nupro Paste zum Polieren, Fluoridlacke und Gele zum fluoridieren.
| Dr. Reiner Koschitzke Zahnarzt Hannoversche Straße 17 31582 Nienburg |
Monika Schlemermeyer Prophylaxeassistentin |
Professionelle Zahnreinigung im CSS Top
Für die professionelle Zahnreinigung gibt es unterschiedliche Berechnungsmethoden, welche von der Bundeszahnärztekammer empfohlen werden:
1. Variante: Berechnung nach GOZ-Nr. 405 mit erhöhtem Steigerungsfaktor
Bei Vorliegen einer GOZ-konformen Begründung erstattet die CSS bis zum 3,5 fachen Satz der Gebührenordnung.
2. Variante: Analogberechnung
Berechnet der Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 der GOZ ist die Rechnung bis zum Höchstsatz der GOZ voll erstattungsfähig, sofern der Zahnarzt die Vorgaben des § 6 Abs. 2 GOZ entsprechend berücksichtigt.
Empfohlene und häufig angesetzte Gebührennummern sind GOZ-Nr. 404 oder GOZ-Nr. 212.
Die korrekte Beschreibung der Analogleistungen in der Rechnung müsste etwa so aussehen:
Der Zahnarzt kann jedoch auch weitere GOZ-Positionen wählen, solange er die Vorgaben des § 6 Abs. 2 entsprechend berücksichtigt. Die CSS erstattet hier ebenfalls zu 100 %.
3. Variante: Berechnung der einzelnen Leistungen, die die komplexe professionelle Zahnreinigung abbilden:
Die CSS erstattet 100 % für die komplexe professionelle Zahnreinigung für folgende Leistungen bis zum Höchstsatz der GOZ, d.h. bis zum 3,5 fachen Satz.
Für die professionelle Zahnreinigung erfolgt keine Erstattung, wenn hier eine Berechnung als Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ erfolgt.
Die Kosten für die professionelle Zahnreinigung bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden erstattet, weitere prophylaktische Maßnahmen (GOZ-Nr. 100, 101, 102) werden in diesen Fällen von der GKV übernommen
Professionelle Zahnreinigung im ARAG Z 100
Ja, die Kosten für professionelle Zahnreinigung fallen in den Versicherungsschutz. Es werden jedoch keine Pauschalbeträge akzeptiert. Die Abrechnung muss nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erfolgen, z.B. Ziffer 405 für 28 Zähne zum 3,5fachen Satz (59,92 Euro). Der erhöhte Aufwand der professionellen Zahnreinigung wird über den 3,5fachen Satz abgerechnet. Entsprechend den Abrechnungsbestimmungen der GOZ können auch noch die Ziffern 100, 101, 102, 201, 402 hinzugezogen werden, sofern die entsprechenden Leistungen erbracht wurden.
Die Tarifbedingungen sehen bezüglich der Ziffern 100, 101, 102 und 201 eine Begrenzung auf einmal pro Kalenderjahr vor.
Für professionelle Zahnreinigung wird kein Pauschalbetrag und keine analoge Berechnung anderer Ziffern, z.B. 206, 212, 404 und 407 akzeptiert.
Die Kosten für Zahnreinigung bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden nicht erstattet, da Prophylaxemaßnahmen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind.
Abrechnung der professionellen Zahnreinigung
So vielseitig wie die verwendeten Bezeichnungen sind auch die dahinter stehenden und zur Anwendung kommenden Behandlungsmaßnahmen. Ursache der vielfachen Verwirrung beim Patienten ist die Tatsache dass die zahnärztlichen Leistungen heute immer noch nach der Gebührenordnungstabelle aus 1988 abzurechnen sind. Alle später hinzugekommenen oder dank medizinischem Fortschritt entwickelten Behandlungsmethoden sind in diesem 20 Jahre alten Gesetzestext nicht enthalten.
Daher fehlt für Zahnarzt-Praxen und Versicherer eine klare Vorgabe wie die dem Bereich der professionellen Zahnreinigung (PZR) zuzuordnenden Maßnahmen abzurechnen sind.
Als Alternative hat man sich in den Zahnarztpraxen auf eine Abrechnung bestimmter Gebührenordnungsziffern als Analogberechnung festgelegt. Eine Analogberechnung bedeutet dass Maßnahmen abgerechnet werden, die dem Tätigkeitsbereich, Schweregrad und Zeitaufwand der tatsächlich durchgeführten Maßnahmen nahe kommen. Diese Beschreibung lässt schon erkennen dass hier Spielräume bestehen.
Es kommt hinzu, dass nur wenige Zahnzusatzversicherungen Erstattungen für PZR-Leistungen vorsehen. Der überwiegende Anteil aller gesetzlich Krankenversicherten muss seine PZR-Rechnungen selbst bezahlen, nur wenige haben die Möglichkeit diese Kosten bei einer Zusatzversicherung einreichen zu können.
In vielen Praxen geht man daher davon aus, dass die Patienten eine PZR-Rechnung als Selbstzahler begleichen. Für einen Selbstzahler ist die Art der Rechnungslegung unerheblich. Wenn Sie aber die Rechnung bei einem Zusatzversicherer einreichen wollen, ist es wichtig dass die von Ihrem Versicherer als abrechnungsfähig anerkannten Gebührenordnungsziffern in der Rechnung genannt werden.
Genauso wichtig ist, dass die PZR nicht als Verlangensleistung des Patienten ausgewiesen, sondern von ärztlicher Seite als vorbeugende Maßnahme gesehen wird. (Die Rechnung darf nicht nach § 2 Absatz 3 der GOZ ausgestellt sein / Verlangensleistung)
In jeder Zahnarztpraxis hat sich ein bestimmter Abrechnungsmodus bewährt. Möglicherweise stimmt dieser Abrechnungsmodus exakt mit dem überein, was seitens Ihres Versicherer anerkannt und erstattet wird, es kann aber auch Abweichungen geben.
Die CSS wie auch die ARAG haben in ihren "FAQ" oder "Hinweise zur Leistung" genannten Druckstücken exakt beschrieben welche Ziffern der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zur Abrechnung für PZR-Leistungen durch den jeweiligen Versicherer anerkannt werden.
Daher unsere dringende Empfehlung an Sie :
Nehmen Sie das Druckstück Ihres Versicherers mit und legen Sie es beim Erstbesuch nach Vertragsabschluss in Ihrer Praxis vor, damit Abrechnungs- und Erstattungsmodalitäten mit einander abgeglichen werden können.
Bis eine neue Gebührenordnung für Zahnärzte auch den Bereich der professionellen Zahnreinigung regelt erhöhen Sie durch diese Maßnahme Ihre Erstattungssicherheit und den Effizienzgrad Ihrer Zahnzusatzversicherung.
Aktuelle Musterrechnungen :
Wenn Sie aus Ihrer Praxis eine PZR Rechnung erhalten, oder noch alte Abrechnungen vorliegen haben vergleichen Sie die dort aufgeführte Art der Rechnungsstellung mit unseren Musterabrechnungen.
Entsprechen Ihre Rechnungen den unter Position 1 aufgeführten Mustern, und die genannten GOZ Ziffern auch den vom Versicherer als erstattungsfähig anerkannten Ziffern gibt es keine Probleme.
1. Klare Abrechnung
Entsprechen Ihre Rechnungen den unter Position 2 aufgeführten Mustern, kann es zu Rückfragen und damit zu Verzögerungen in der Erstattung kommen.
2. Unklare Abrechnung
Entsprechen Ihre Rechnungen den unter Position 3 aufgeführten Mustern, ist die Erstattung durch den Versicherer fraglich, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Hier sollten Sie von Ihrem Zahnarzt unbedingt eine Rechnung nach Muster 1 anfordern die Sie dann im Original bei Ihrem Versicherer einreichen.
3. Ungenügende Abrechnung
PZR-Rechnungen einreichen
Nach Abschluss der Behandlung erhalten Sie von Ihrem Zahnarzt eine Rechnung in zweifacher Ausfertigung, Original und Duplikat.
Das Duplikat ist für Ihre Unterlagen bestimmt. Um Erstattungsleistungen zu erhalten muss immer die Original-Rechnung beim Versicherer eingereicht werden.
Diese Rechnung sieht in der Regel ein Zahlungsziel von 3 - 4 Wochen vor.
Der Zusatzversicherer erstattet nie direkt an den Behandler, sondern immer an Sie, den Versicherungsnehmer.
Zur Begleichung der Rechnung bestehen zwei Alternativen,
Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechnung umgehend nach Erhalt beim Versicherer einreichen, damit dieses Verfahren innerhalb der Zahlungsfrist abgewickelt werden kann. Maßgeblich für die rechtzeitige Bezahlung Ihres Behandlers ist immer das auf der Rechnung genannte Zahlungsdatum, nicht der Eingang der vom Versicherer ausgezahlten Erstattungsleistung.
Die Original-Rechnung ist immer per Post an den Versicherer zu schicken.
Die Vorlage von Kopien, oder die Einreichung von Originalen per Fax oder als eingesannte Dokument per e-mail wird seitens der Versicherer nicht akzeptiert.

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