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    Zahnzusatzversicherung im Vergleich

Wartezeiten

In der Zahnzusatzversicherung besteht eine Leistungspflicht für den Versicherer erst nach Ablauf der Wartezeiten. Die Wartezeiten werden vom Versicherungsbeginn an berechnet und sollen verhindern, dass die Versichertengemeinschaft sofort nach Vertragsbeginn mit Leistungen belastet wird, die für Zahnbehandlungs-, Zahnersatz- und kieferorthopädische Maßnahmen anfallen, deren Behandlungsbedarf schon vor Vertragsabschluß diagnostiziert oder med. notwendig war.

Man unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen Wartezeiten.

Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate.

Die besondere Wartezeit beträgt 8 Monate, sie gilt für Zahnersatz und Kieferorthopädie.

Um im Notfall trotzdem an der Seite des Versicherten zu stehen verzichten die Versicherer bei Unfällen auf die Einhaltung der Wartezeiten, sodass die jeweiligen Tarifleistungen im Falle eines nachweislich nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfalls sofort zur Verfügung stehen.

Versicherer die Leistungen für professionelle Zahnreinigung, Zahnbehandlung oder konservierende Maßnahmen anbieten legen selbst fest, ob für diese Leistungen die allgemeinen oder die besonderen Wartezeiten gelten. Nur wenige verzichten für diesen Leistungsbestandteil sogar gänzlich auf die Einhaltung von Wartezeiten.

Für während der Wartezeiten erstmalig diagnostizierten oder neu entstandenen Behandlungsbedarf ( z. B. Neuanfertigung oder Austausch einer Krone ) besteht nur für den Teil der Behandlungsmaßnahmen Anspruch auf die Tarifleistungen, deren Behandlungsdatum nach dem Ablauf der Wartezeit liegt.

Erlass der Wartezeiten mit zahnärztlichem Zeugnis:

Wenn die Tarifbedingungen es vorsehen kann der Versicherungsnehmer zusammen mit dem Antrag, oder innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Versicherung ein zahnärztliches Zeugnis / einen zahnärztlichen Befundbericht vorlegen, um den Erlass der allgemeinen und besonderen Wartezeiten zu beantragen. Die Kosten für diese Unterlagen betragen durchschnittlich zwischen 8,- und 15,- Euro und sind vom Antragsteller zu tragen.

Ein Wartezeiterlass ist jedoch nur möglich, wenn aus dem Zeugnis / Bericht hervorgeht, dass kein aktueller Behandlungsbedarf besteht, und wenn ein den jeweiligen Annahmerichtlinien entsprechender guter Allgemeinzustand dokumentiert wird.

 Ihr Serviceteam

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