Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung.
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