Sterbegeld wird gezahlt:
Die Zahlung erfolgt an denjenigen, der die Bestattungskosten getragen hat. Ein etwaiger Überschuß steht nacheinander dem Ehegatten, den Kindern, den Eltern, den Geschwistern zu, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, sonst dem Versicherungsträger. Das Erbrecht ist ausgeschlossen.
Bislang hat die gesetzliche Krankenversicherung beim Tode des Versicherten einen Zuschuß zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) gezahlt, wenn der Verstorbene am 1. Januar 1989 versichert war bzw. am 1. Januar 1989 ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V bestand und er zum Zeitpunkt des Todes in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Das Sterbegeld ist zum 01.01.2004 aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen worden.
* Vom 1. Januar 2004 an gelten bei den Beihilfen für Beamte des Bundes in Krankheitsfällen im Wesentlichen die gleichen Leistungsänderungen wie für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu gehört auch die Streichung der Beihilfe im Todesfall (dem Gegenstück zum Sterbegeld in der GKV). Die Länder regeln ihr Beihilferecht selbständig, in den meisten Bundesländern wird die Beihilfe im Todesfall nicht mehr gezahlt.
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