Rentenartfaktor (Raf) § 67 SGB VI

Bestandteil der Rentenformel. Er wird als Multiplikator bei der Rentenberechnung herangezogen. Je nach Rente ergeben sich folgende Faktoren:


Altersrente 1,0
BU-Renten 0,6667
teilweise Erwerbsminderung 0,5000
EU-Renten 1,0
volle Erwerbsminderung 1,0
Erziehungsrenten 1,0
Witwen-/Witwerrente:  
kleine Witwen-/Witwerrente (altes Recht)
für die ersten 3 Monate
danach
1,0
0,25
große Witwen-/Witwerrente (altes Recht)
für die ersten 3 Monate
danach
1,0
0,6
Witwen-/Witwerrente:  
kleine Witwen-/Witwerrente (Neuregelung 2002)
begrenzt auf 2 Jahre
0,25
große Witwen-/Witwerrente (Neuregelung 2002)
0,55
Halbwaisenrente 0,1
Vollwaisenrente 0,2


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